unsere Satzung
Satzung des gemeinnützigen Vereins
Freunde und Förderer der Realschule Mülheim-Broich e.V.
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein trägt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Realschule Mülheim – Broich e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr. Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.
Der Verein ist in das Vereinsregister 51677 eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Realschule Mülheim - Broich, insbesondere durch:
- Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln zur Überlassung in den Verantwortungsbereich der Schule und des Schulträgers.
- Unterstützung sozial bedürftiger Schüler.
- Förderung der
- Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung.
- Unterstützung von schulinternen AGs und
Die Durchführung der Aufgaben des Vereins erfolgt in enger Zusammenarbeit mit allen das Schulleben gestaltenden Gruppen.
§ 3 Mittel
Der Verein und seine Organe sind selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die nötigen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes erwirbt der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Stiftungen jeglicher Art
Über die Verwendung dieser Mittel im Einzelnen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und sich zur Zahlung des Mitgliedbeitrages schriftlich zu verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann natürlichen oder juristischen Personen, die sich in besonderer Weise um die Schule oder die Ziele des Fördervereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft antragen. Die Ehrenmitglieder entrichten keine finanziellen Beiträge, sondern unterstützen die Ziele des Vereins auf ideelle Weise, die Annahme von Spenden bleibt davon unberührt.
Auch die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vorschläge für die Ehrenmitgliedschaft zu machen. Der Vorstand beschließt darüber innerhalb von drei Monaten.
§ 5 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
Tritt ein Mitglied des Vorstandes aus, so nimmt es seine Aufgaben bis zur folgenden Mitgliederversammlung wahr. Ist dies nicht möglich, hat der Vorstand nach § 7 Abs.7 zu verfahren.
Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Ehrenmitglieder, die dem Verein, seinem Ansehen und/oder seinen Zielen Schaden zufügen, kann die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes entzogen werden.
§ 6 Beiträge und Geschäftsjahr
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist von den Mitgliedern, in selbstbestimmter Höhe, festzusetzen. Er wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Zum Schuljahresanfang, neu aufgenommene Mitglieder entrichten den Beitrag, erstmals, im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vorstand
1.) Der vertretungsberechtigte Vorstand ( 26 BGB ) besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Kassierer/in
- der/dem Schriftführer/in
Sofern der/die Schulleiter/in Mitglied des Fördervereins ist, ist er/sie automatisch Mitglied des erweiterten Vorstandes. Ansonsten nimmt er/sie als beratendes Mitglied teil.
Der erweiterte Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung, jährlich, um folgende sechs beratenden Beisitzer/innen 2 Elternvertreter, 2 Lehrer und 2 Schülervertreter erweitert werden.
2.) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt.
3.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandmitglied ist unter Wahrung gegenseitiger Informationsverpflichtung gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied Auch bei Verfahren der Gerichtsbarkeit ist eine Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam erforderlich.
4.) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Verwaltung und bestimmungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden, sowie die Einleitung von Maßnahmen zur Durchführung der Vereinsziele und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er tritt nach Bedarf zusammen und ist möglichst eine Woche, mindestens jedoch drei Werktage vorher vom Vorsitzendem oder dessen Stellvertreter einzuladen. Er tritt ferner zusammen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern schriftlich gewünscht wird. Die Schulpflegschaft kann zwei Eltern als beratende Mitglieder zu den Vorstandssitzungen entsenden.
5.) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des die Vorstandssitzung leitenden Stellvertreters den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist.
6.) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7.) Entzieht die Mitgliederversammlung dem Vorstand ihr Vertrauen, so muss er zurücktreten. Die Mitgliederversammlung hat sofort einen neuen Vorstand zu wählen.
8.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus nicht zu verantwortenden Gründen oder durch Erklärung aus, so ist durch den Vorstand innerhalb von zwei Wochen ein neues Vorstandmitglied zu ernennen. Die Ernennung gilt bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung. Scheiden zwei oder mehr Mitglieder des Vorstandes aus, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit ihren erschienenen Mitgliedern beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorstand wählt.
§ 8 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Ihnen ist Einsicht in alle notwendigen Unterlagen zu gewähren. Die Prüfung hat drei Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen zu sein. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen und enthält einen Vorschlag zur Tagesordnung. Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Der Vorstand legt die Jahresabrechnung vor und gibt insbesondere Kenntnis über die gefassten Beschlüsse.
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Schriftführerin/ dem Schriftführer und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Mitglieder, die nicht gleichzeitig Eltern der Schülerinnen und Schüler sind, werden zu den Mitgliederversammlungen persönlich angeschrieben.
Im Allgemeinen erfolgt die Verteilung der Einladung durch die Schulleitung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, auch bei Neuwahl des Vorstandes.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Eine Änderung des § 2 (Zweck) darf nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Anträge zur Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen an die Stadt Mülheim an der Ruhr, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im ‚Bereich Jugend und Bildung, zu verwenden hat.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommenen Bestimmung, ganz oder teilweise, rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sicher herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte. Dies gilt insbesondere für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft.
Mülheim an der Ruhr, den 27.03.2019